Allgemeine Geschäftsbedingung

STRASSER MASCHINENBAU GmbH

Stand: 01.04.2026

1.  Geltung

1.1.  Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Strasser Maschinenbau GmbH) und unternehmerischen natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2.  Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Geschäfte zwischen uns und Konsumenten.

1.3.  Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.strasser-salzburg.at)

1.4.  Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.5.  Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.6.  Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2.  Angebot/Vertragsabschluss

2.1.  Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2.  Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3.  Preise

3.1.  Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2.  Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes (zusätzliches) Entgelt.

3.3.  Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager.

4.  Zahlung

4.1.  Sämtliche Zahlungen haben abzugs- und spesenfrei ausschließlich auf das in unseren Rechnungen angeführte Konto (IBAN; BIC) in EURO zu erfolgen.

4.2.  Änderungen des Kontos nach Rechnungslegung bedürfen der vorherigen persönlichen Kontaktaufnahme des Kunden mit unserer Geschäftsführung, wobei die Telefonnummer auf den Rechnungen zu verwenden ist, dies um Betrugsfällen vorzubeugen.

4.3.  Skonti, Rabatte uä sind nur abzugsfähig, wenn sie mit uns jeweils ausdrücklich vereinbart wurden. Diesbezügliche Vereinbarungen aus früheren Aufträgen, gelten nicht automatisch auch für spätere Aufträge.

4.4.  Unsere Rechnungen sind – soweit nicht Vorauskassa oder anderes schriftlich vereinbart – spätestens 30 Tage nach Auslieferung aus unserem Lager/Werk zur Zahlung fällig, frühestens aber 14 Tage nach Absendung der Rechnung/Teilrechnung an den Kunden.

4.5.  Bei Zahlungsverzug werden 12% Zinsen per anno geschuldet.

4.6.  Sind Vorauszahlungen/Teilrechnungen vereinbart, und werden diese nicht vollständig geleistet, sind wir berechtigt unter Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls aber unsere Leistung solange zurückzubehalten bis vollständige Zahlung erfolgt ist. Im Fall des berechtigten Rücktritts schuldet der Kunde dennoch den vollen Kaufpreis abzüglich dem, was wir uns etwa durch Nichtfertigstellung oder Verwendung der Teile für andere Aufträge bzw Verlauf an Dritte konkret ersparen können.

5.  Leistungsfristen und Termine

5.1.  Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, um jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert.

6.  Eigentumsvorbehalt

6.1.  Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

7.  Schutzrechte Dritter

7.1.  Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

7.2.  Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

7.3.  Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

7.4.  Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

7.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

8.    Unser geistiges Eigentum

8.1.  Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

8.2.  Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

8.3.  Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

9.  Gewährleistung

9.1.  Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

9.2.  Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

9.3.  Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

9.4.  Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

9.5.  Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

9.6.  Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

9.7.  Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

9.8.  Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich und konkret anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden

9.9.  Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

9.10.  Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß (konkret) erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

9.11.  Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

9.12.  Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

9.13.  Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.

9.14.  Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Wir sind nicht verpflichtet diese Unterlagen zu untersuchen oder auf Unzukömmlichkeiten (mangelnde Eignung) hinzuweisen oder Verbesserungsvorschläge zu machen. Soweit wir das dennoch tun, erfolgt dies ausschließlich aus Gefälligkeit und ohne jede Haftung oder Verpflichtung, weder für diesen noch für künftige Aufträge.

9.15.  Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

9.16.  Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

9.17.  Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

9.18.  Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

9.19.  Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

10.   Salvatorische Klausel

10.1.  Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

10.2.  Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

11.   Allgemeines

11.1.  Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen.

11.2.  Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

11.3.  Erfüllungsort ist immer der Sitz unseres Unternehmens (Salzburg), auch, wenn Ware an einen anderen Ort geliefert wird.

11.4.  Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.

11.5.  Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen unseren unternehmerischen Kunden und uns ist ausschließlich Salzburg.

11.6.  (Wahlgerichtsstände): Daneben haben wir die Wahl, den unternehmerischen Kunden vor einem Gericht seines Sitzes oder an dem Ort, wo er Vermögen hat, gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Weiters haben wir bei ausländischen unternehmerischen Kunden falls wir es für zweckmäßig erachten, hinsichtlich aller Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus gemäß diesen AGB abgewickelten Verträgen ergeben, einschließlich Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit die Wahl diese vor dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien in Anspruch zu nehmen, welches nach seiner Schieds- und Schlichtungsordnung durch drei Schiedsrichter zu entscheiden hat; die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch. In letzterem Fall – also wenn wir nach unserer Wahl statt einem staatlichen Gericht das oben bezeichnete Schiedsgericht anrufen - unterwirft sich der Kunde unwiderruflich der Verfahrensordnung und der Entscheidung dieses Schiedsgerichts.

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Warum sie uns wählen sollten

Unsere Vorteile

Bereits in der 3. Generation dürfen wir unsere Kundinnen und Kunden von unserer Qualität und unserer fachlichen Kompetenz überzeugen!

Wir fühlen uns verpflichtet, unsere Qualitätskontrolle ständig weiterzuentwickeln, um für unsere Kunden ein kompetenter und zuverlässiger Partner zu sein.

Selbstverständlich sind wir auf dem neuesten Stand der Technik, werden regelmäßig überprüft und jährlich ISO-zertifiziert!